Geschäfts-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
Alle Aufträge werden angenommen und ausgeführt auf Grund
nachstehender Bedingungen, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige
Lieferungen gelten. Durch Erteilen von
Aufträgen erkennen die Besteller diese Lieferungsbedingungen ausdrücklich an.
Unseren Geschäftsbedingungen widersprechende Einkaufsbedingungen
des Kunden sind unwirksam und gelten als nicht vereinbart, auch wenn sie der
Bestellung zugrunde gelegt wurden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich
widersprochen haben.
Alle Nebenvereinbarungen zum Kaufvertrag, insbesondere
auch mündliche Abmachungen mit Vertretern bedürfen zur Verpflichtung der
Lieferfirma deren schriftlicher oder formularmäßiger Bestätigung.
Bei Verkauf nach Muster gewährleisten diese lediglich
eine fachgerechte Probemäßigkeit, wobei Zusicherungen irgendwelcher
Verwendungseignungen nicht übernommen werden.
II. Erfüllung und
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Wechsel- und
Scheckverpflichtungen, ist nach unserer Wahl Albstadt oder Hechingen. Gerichtsstand für Personen, Vollkaufleute und
Geschäftspartner mit unbekanntem Aufenthalt oder Verlegung des Aufenthaltsortes
ins Ausland ist Albstadt oder Hechingen, auch für Scheck- und Wechselklagen.
Für das Mahnverfahren gilt Gerichtsstand Albstadt oder
Hechingen als vereinbart.
Unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit ist nach
unserer Wahl das Amts- oder Landgericht zuständig.
III. Versand und Versicherung
Jeder Transport geht auf die Gefahr des Käufers. Wir übernehmen keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten
jeder Art. Versicherungen gegen Schäden
aller Art, Lieferfristen, Verzögerungen usw. werden nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Käufers unter Berechnung der verausgabten Beträge vorgenommen.
IV. Lieferung
Alle außerhalb des Machtbereiches des Verkäufers liegenden
Tatsachen, z. B. Betriebsstörungen, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche
Maßnahmen usw., gelten als höhere Gewalt und befreien den Verkäufer für die
Dauer der Behinderung oder nach seiner Wahl endgültig von der Verpflichtung
zur Lieferung, ohne daß dem Käufer gegen den Verkäufer
Ansprüche auf Grund des Rücktritts zustehen. Überschreitet die
Lieferverzögerung einen Zeitraum von zwei Monaten, so steht dem Käufer der
Rücktritt vorn Vertrag hinsichtlich der von der Lieferungsstörung betroffenen
Menge zu. Weitere Ansprüche stehen dem
Käufer nicht zu.
Alle Angebots- und Verkaufspreise basieren auf den
jeweiligen Gestehungspreisen; sollten sich diese ändern,
bleibt vorbehalten, diejenigen
Preise zu berechnen, die sich am Tage der Lieferung ergeben. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, gilt
diese nur für Bezüge im Werte ab EUR 500,-und zwar nur frachtfrei Bahnstation
des Bestellers, ohne Flächenfracht und Rollgeld für Empfang.
Sonstige Mehrkosten, u. a. für Expressfracht oder
sonstige Zuschläge gehen zu Lasten des Empfängers.
V. Mängelrügen
Beanstandungen sind nicht möglich bei geringfügigen,
branchenüblichen und rohstoffbedingten Abweichungen des Farbtones, der
Struktur, der Abmessungen und des Gewichts.
Das gleiche gilt bei Abweichungen unserer Waren von
Mustern, Proben, Prospekten usw., insbesondere bei Waren aus dem Naturprodukt
Holz und bei technischem Fortschritt.
Sonstige Beanstandungen können nur vor Verwendung oder
Verarbeitung der Waren und nur innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Waren
schriftlich geltend gemacht werden. Es
besteht nur Anspruch auf Wandlung oder - bei Waren des laufenden Programms - Ersatzlieferung. Minderung sowie der Ersatz des unmittelbaren
oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.
Vl. Rückgaben
Warenrückgaben in Originalverpackung (nicht angebrochen)
und in einwandfreiem Zustand sind nur innerhalb von 4 Wochen nach Anlieferung
mit unserer Zustimmung möglich.
Sonderanfertigungen und Sonderware, die kein
Lagerprogramm sind, können nicht zurückgenommen werden.
Die Gutschrift des Warenwertes erfolgt unter Abzug von
20 % Kostenanteil.
Frachtkosten und Transportrisiko sind vom Absender zu
tragen.
VII. Zahlung
Die Zahlung ist 30 Tage nach Ausstellungsdatum der
Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto auf den reinen Warenwert
gewährt. Ein Skontoabzug auf neue
Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch unbeglichen sind. Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden Diskont-
und Bankspesen berechnet, die sofort zu zahlen sind. Bei verspäteter Zahlung werden angemessene
Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5% über jeweiligem Bundesbankdiskontsatz
in Anrechnung gebracht.
Zahlungen gelten als Erfüllung erst mit Eingang auf
einem unserer Konten.
Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf Zinsen und Kosten, dann auf die
jeweils älteste Forderung verrechnet.
Entgegenstehende Anweisungen des Kunden sind unwirksam.
Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen unsere
Forderungen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Waren
sind wir berechtigt, auf den Wert der Waren und denjenigen nicht abgenommener
Abschlüsse 20 % für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie
eine angemessene Vertreterprovision zu fordern; es sei denn, daß der Käufer den Nachweis erbringt, daß
ein Schaden nicht oder in einem wesentlich niedrigeren Umfang als in Höhe der
Pauschale entstanden ist.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns als Verkäufer bis zur Erfüllung
sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer das
Eigentum an den gelieferten Waren vor.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt, wenn der Käufer über den
Rechnungsbetrag einen Scheck oder Wechsel ausstellt
(Scheck-Wechsel-Verfahren). Der Käufer darf
die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten,
vermischen. vermengen und veräußern.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer nicht
erlaubt. Pfändung und Beschlagnahmen von
dritter Seite sind unverzüglich anzuzeigen.
Der Käufer tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung
von Vorbehaltswaren des Verkäufers an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt
diese Abtretung an. Das gleiche gilt
für Forderungen aus Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung
der Eigentumsvorbehalt erlischt. Bei
Veräußerung von Waren, an denen dem Verkäufer nach Verarbeitung, Vermischung
oder Vermengung Miteigentum zusteht, erfaßt die
Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswertes der
verarbeiteten, vermischten oder vermengten Waren des Verkäufers; entsprechendes
gilt, wenn Vorbehaltswaren des Verkäufers zusammen mit anderen Waren
einheitlich weiterveräußert werden. Bei
Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung der Eigentumsvorbehalt
erlischt, erfaßt die Vorausabtretung einen Forderungsteil
in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren.
Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Verkäufer nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsmäßig,
oder gerät der Käufer in Vermögensverfall, kann der Verkäufer Herausgabe seines
Eigentums verlangen. Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom
Kaufvertrag, es sei denn, daß der Rücktritt vom
Verkäufer schriftlich erklärt wird.
IX. Sonstiges
Sollten einzelne Teile des bestätigten Kaufvertrages und
oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so entbindet
dies den Käufer nicht von der Abnahmeverpflichtung der übrigen bestellten Waren
und der Einhaltung der sonstigen Vereinbarungen.
Soweit unsere Geschäftsbedingungen im Verkehr mit
unseren Vertragspartnern den Bestimmungen des Gesetzes über Allgemeine
Vertragsbedingungen (AGB-Ges.) entgegenstehen, gelten insoweit die Regelungen
des AGB-Gesetzes.
Wagner Großhandel
GmbH 72461 Albstadt